Freizügigkeits-Stiftung Pictet (2. Säule) - Häufig gestellte Fragen

Wie werden die Guthaben
investiert?

Als Vorsorgenehmer/in haben Sie einen unveräusserlichen Anspruch auf
einen Teil des Stiftungsvermögens in
Form von Portfolioanteilen.
Die Zeichnung von Portfolioanteilen
erfolgt jeweils an dem auf den Eingang
der Einzahlung folgenden Tag.
Der Zeichnungspreis entspricht
dem zwei Bankarbeitstage nach dem
Tag der Buchung des Betrags auf dem
Konto errechneten Nettoinventarwert
(NIW) des jeweiligen Anteils

Wie kann die Vermögensaufteilung geändert werden?

Sie können die Aufteilung Ihres Vorsorgevermögens auf die verschiedenen Anlageportfolios jederzeit
ändern oder von einer Anlage Ihres gesamten Guthabens oder eines Teilsdavon absehen, je nach Ihren persönlichen Bedürfnissen, Ihrer persönlichen Situation oder der Lage der Finanzmärkte. Entsprechende schriftliche
Anweisungen sind an die Stiftung zu richten, die die Änderung am ersten Bankarbeitstag nach Erhalt
des Schreibens vornimmt. 

Wann wird das Freizügigkeitskapital ausgezahlt?

Ihr Freizügigkeitsguthaben wird Ihnen bei Erreichen des AHV Rentenalters (Art. 13 Abs. 1 BVG) oder im Todesfall vor diesem Datum der/dem/den Begünstigten ausgezahlt. Sie können jedoch auch beantragen, dass Ihnen Ihr Guthaben frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach der vorerwähnten Altersgrenze überwiesen wird.

Unter welchen
Voraussetzungen kann das
Freizügigkeitskapital bezogen
werden?

Als Anteilsinhaber/in können Sie gegebenenfalls mit der Zustimmung des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners die Rücknahme Ihrer Anteile verlangen, wenn:

  • Sie sich selbständig machen und die berufliche Vorsorge für Sie nicht mehr obligatorisch ist;
  • Sie Ihr Guthaben gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die
    Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) verwenden;
  • Sie das Vorsorgekapital zum Einkauf in eine steuerfreie Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere
    anerkannte Form der Vorsorge brauchen;
  • Sie die Schweiz endgültig verlassen;
  • Sie in den Genuss einer Vollinvalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung kommen.

Zu welchen Bedingungen
erfolgt die Rückerstattung der
Guthaben?

Sie können unter den in Art. 9 und 10 des Stiftungsreglements aufgeführten Voraussetzungen die Rückzahlung Ihrer Anteile verlangen. Der Rücknahmepreis entspricht dem zwei Bankarbeitstage nach Eingang des Rückerstattungsantrags errechneten Nettoinventarwert des jeweiligen Anteils.

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