Schutz und getrennte Verwahrung der für Kunden bei Zentralverwahrern gehaltenen Vermögenswerte

BANQUE PICTET & CIE SA / BANK PICTET & CIE (EUROPE) AG
Artikel 73 Absatz 4 FinfraG und Artikel 38 CSDR

Dieses Dokument bezweckt, das Schutzniveau unterschiedlicher Trennungsvarianten von Effekten zu umschreiben, welche für Kunden bei Zentralverwahrern in der Schweiz und in der Europäischen Union (EU) verwahrt werden. Es beschreibt zudem die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen angebotenen Trennungsvariante und enthält Informationen zum anwendbaren Insolvenzrecht.

Diese Information wird gemäss Artikel 73 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) bezüglich Zentralverwahrer in der Schweiz und gemäss Artikel 38(6) der EU-Verordnung Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (Zentralverwahrerverordnung, CSDR) bezüglich Zentralverwahrer in der EU verlangt. 

Dieses Dokument stellt keine rechtliche oder andere Beratung dar und ist nicht als solche auszulegen. Falls Sie Verständnisfragen zu den hier gegebenen Informationen haben, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihren Rechtsberater zu wenden.

Geltende Tarife

Dieses Dokument ergänzt die gesondert bereitgestellten Erklärungen über den Grundsatz und die Folgen des Haltens eines Einzelkunden-Kontos oder eines Omnibus-Kunden-Kontos bei einem Zentralverwahrer in der Schweiz oder in der Europäischen Union über Banque Pictet & Cie SA bzw. Bank Pictet & Cie (Europe) AG (nachstehend jeweils die „Bank“). Das vorliegende Dokument soll den Kontoinhaber (nachstehend der „Kunde“) über die Kosten einer solchen getrennten Verwahrung informieren. Dies ist eine allgemeine Zusammenfassung über die Kostenstruktur in Verbindung mit den oben genannten Trennungsvarianten, die als Grundlage für die Festlegung der Gebühren dient, die im jeweiligen Fall nach Rücksprache mit der Bank für den Kunden gelten. Mögliche Änderungen ohne vorherige Mitteilung bleiben vorbehalten.

Das vorliegende Dokument stellt weder ein Vertragsangebot noch eine Aufforderung zu einem solchen Angebot noch eine Rechts- oder andere Beratung dar.

Die von der Bank auf den Kunden angewandten Gebühren berücksichtigen:

  • die von der Bank (insbesondere nach dem nötigen Zeit- und Ressourcenaufwand) in Verbindung mit der Eröffnung und der Verwaltung von Konten erhobenen Spesen; die für ein Einzelkunden-Konto geltenden Spesen sind meist höher als jene für ein Omnibus-Kunden-Konto, da der Verwaltungsaufwand grösser ist;
  • die vom Zentralverwahrer (oder einem Dritten) der Bank einmalig oder regelmässig belasteten Kosten (Kommissionen, Spesen Dritter, Gebühren und Abgaben).

Die genannten Kosten hängen weitgehend ab von (i) der Art und Zahl von Konten, die der Kunde benötigt, sowie (ii) vom Umfang der Guthaben, der Art der Finanzinstrumente und dem Volumen der jeweiligen Transaktionen.

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