Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz

Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz

Banque Pictet & Cie SA

Das Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Das Gesetz soll den Anlegerschutz verbessern und die Transparenz aufseiten der Unternehmen erhöhen, die Finanzdienstleistungen erbringen.

Pictet Asset Services

Was ist das FIDLEG und welche Anforderungen legt es fest?

Die vorliegende Broschüre enthält allgemeine Informationen über das FIDLEG:

Welche Auswirkungen hat das FIDLEG, und wie werden die vom FIDLEG eingeführten Verantwortlichkeiten zwischen Depotbank und unabhängigen Vermögensverwaltern aufgeteilt?

Die von Banque Pictet & Cie SA angebotenen reinen Depotbankdienstleistungen gelten nicht als Finanzdienstleistungen im Sinne des FIDLEG. Die Erfüllung der meisten neu eingeführten Pflichten obliegt daher den unabhängigen Vermögensverwaltern. In folgender Broschüre finden Sie ausführlichere Informationen über Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

Fondsmanager, unabhängige Vermögensverwalter und institutionelle Kunden: Welche der angebotenen Finanzdienstleistungen fallen in den Geltungsbereich des FIDLEG?

Das FIDLEG regelt die Erbringung von Finanzdienstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten. Als eigener Geschäftsbereich von Banque Pictet & Cie SA erbringt Pictet Asset Services Finanzdienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser neuen Regulierung fallen, wie die Übermittlung von Börsenaufträgen und die Verwaltung von liquiden Mitteln. In folgender Broschüre finden Sie ausführlichere Informationen darüber, welche Dienstleistungen betroffen sind:

Welche allgemeinen Risiken sind mit Anlagedienstleistungen und -produkten verbunden? 

Mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen sind automatisch Risiken verbunden, insbesondere wenn es um Anlagen in bestimmten Arten von Finanzinstrumenten geht. Nähere Informationen über solche Risiken finden Sie in folgenden Dokumenten:

Wie gewährleistet Banque Pictet & Cie SA die bestmögliche Auftragsausführung?

Mit dem FIDLEG soll auch der Grundsatz der bestmöglichen Ausführung der Aufträge im Rahmen des Handels mit Finanzinstrumenten gewährleistet werden. In folgender Broschüre finden Sie ausführlichere Informationen über die Grundsätze der Auftragsausführung der Bank:

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